Die Rückzahlung eines überzahlten Gehaltes ist im Jahr der Rückzahlung steuermindernd zu berücksichtigen. Dies gilt nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf sogar dann, wenn das Gehalt bei seinem Zufluss gar nicht besteuert worden ist. Auch der Grundsatz von Treu und Glauben steht in einem solchen Fall nach Auffassung der Düsseldorfer Finanzrichter einer steuerlichen Berücksichtigung der Rückzahlung nicht entgegen.
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 13. April 2010 – 17 K 1654/09 F